SATZUNG

vom 15. März 1973
Neufassung 19. April 2002
Neufassung 19. März 2010
Ergänzung 20. März 2015
Ergänzung 04. März 2016

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen ” Wochenendverein Magstadt e.V.” (WEVM)
Er hat seinen Sitz in Sindelfingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins


Der Verein strebt die Verschönerung des Wochenendgebietes nördlich von Magstadt, die Versorgung des Gebietes mit Strom, sowie das in Stand setzten der Flurwege an. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen, rechtlichen und örtlichen Belange der Wochenendgrundstücksbesitzer gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen und entsprechende Informationen zukommen zu lassen.Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
     
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
     
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach  Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
     
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
     
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einer Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
     
  6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer, Besitzer oder Pächter eines Wochenendgrundstücks im Gebiet – Dürre Knöspelen, z.T. Eckpfad, Lochklinge, Reisach, Weingärten und Lettenhau – werden.

Dasselbe gilt für deren Ehegatten und volljährige Abkömmlinge, sowie für Verwalter. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. Mit der Mitgliedskarte ist gleichzeitig die Satzung auszuhändigen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod.
     
  2. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich auf Schluß eines Geschäftsjahres, spätestens am 30. Juni zu erklären ist.
     
  3. Durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen wird.

    a) Wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesonders mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt.

    b) Wenn das Verhalten des Mitglieds die Interessen des Vereins gröblich verletzt.

    c)  Bei sonstigen wichtigen Gründen entscheidet der Ausschuss mit dem Vorstand über den Ausschluss. Die Ausschlussverfügung ist mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Einspruch dagegen kann innerhalb vier Wochen erhoben werden, entschieden wird in der nächsten Hauptversammlung unter persönlichem Erscheinen des Betreffenden.
     
  4. Durch Auflösung des Vereins

    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod, Austritt oder Ausschluss nicht berührt.

§ 4 Beitrag und Mittel des Vereins


Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt. Sie sind eine Bringschuld und werden im Laufe des Januars zur Zahlung fällig. Beitragserhöhungen gelten am Tage nach der Hauptversammlung. Umlagen auf das einzelne Mitglied dürfen nur im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung vom Vorstand festgesetzt werden. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht:

  1. Durch Erhebung von Beiträgen
     
  2. Durch sonstige Einnahmen
     
  3. Durch Spenden und Zuschüsse


Mitglieder, die mehrere Grundstücke und/oder Häuser besitzen, haben für jedes Haus oder Grundstück einen vom Ausschuss und Vorstand festgesetzten Zuschlag zu entrichten. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von € 5 zu entrichten.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds


Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Anträge zu stellen
     
  2. Bei den Wahlen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung mitzustimmen, sofern sie anwesend sind.
     
  3. Benutzen der dem Verein gehörenden Gegenstände.
     
  4. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie sind verpflichtet:

  1. Die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
  2. Den Bestimmungen der Vereinssatzung, sowie den Anordnungen des Vorstands Folge zu leisten.
  3. Die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Ehrenordnung


Mitglieder Ausschussmitglieder oder Vorstände, die sich als langjährige ehrenamtliche Träger und durch die Übernahme von Vereinsämtern in besonderer Weise und selbstlos für den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedren, bzw. zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand kann bei der Ernennung der o.g. Ehrenmitgliedschaft über eine Beitragsbefreiung nach mindestens insgesamt 15 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit entscheiden. Ehrenvorstands-mitglieder können bei Bedarf zur Vorstandssitzung eingeladen werden.

§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
     
  2. Der Ausschuss
     
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand


Er besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich dem:

  1. Vorsitzenden,
     
  2. seinem Stellvertreter,
     
  3. dem Schriftführer
     
  4. dem Kassier
     
  5. einem Wegwart

Sie werden in der Mitgliederversammlung auf – 1. Vorstand 4 Jahre, Stellvertreter auf 3 Jahre, Schriftführer auf 3 Jahre und dem Kassier auf 4 Jahre gewählt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt und endet nicht vor den Neuwahlen. Zum Eingehen von Verbindlichkeiten und zum Verfügen über Vermögenswerte ab € 1500 bedarf der Vorstand der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss. Dies gilt nur für das Innenverhältnis. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein nach Außen im Sinne des BGB. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende hat auf Verlangen von mindestens 40% aller Vereinsmitglieder innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ebenso eine Vorstandssitzung, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder wünscht. Von jeder Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Ausschuss


Der Ausschuss besteht aus höchstens zehn Personen. Er hat den Vorstand in Streitfragen zu beraten (innerhalb des Verein, z.B. beim Richten der Wege) und hat mitzubestimmen bei Ausschluss eines Mitgliedes. Mit ¾ Mehrheit kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Hälfte seiner Mitglieder werden alle zwei Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet mindesten einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal, statt. Der Vorsitzende ladet hierzu mindesten vier Wochen vorher per Rundschreiben ein. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Satzungsänderungen. Hierzu ist die ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Stichwahl das Los.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts.
     
  2. Die Entlastung des Vorstands
     
  3. Die Wahl des Vorstands, der Ausschußmitglieder und der beiden Kassenrevisoren
     
  4. Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags und evtl. Umlagen.
     
  5. Die Behandlung von Anträgen und Wünschen.
     
  6. Die Änderung der Satzung.
     
  7. Die Auflösung

§ 11 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung des Vereins bestimmen kann. Zur Abwicklung werden zwei Liquidatoren bestellt.

Der Verein ist ebenfalls aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl eine gedeihliche Vereinsarbeit nicht mehr rechtfertigt. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Verwendung beschließt, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Magstadt, zur gemeinnützigen Verwendung

§ 12 In Kraft treten


Die Satzung tritt gemäß §71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorsitzende wird Ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, wenn sie vom Registergericht gefordert werden.